E-Rechnungspflicht 2027: Was Unternehmen jetzt umsetzen müssen

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden. Fristen, Ausnahmen und ein praxiserprobter Fahrplan für die Umstellung.

Die E-Rechnungspflicht 2027 betrifft einen großen Teil des deutschen Mittelstands. Wer im Jahr 2026 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € erzielt, muss ab dem 1. Januar 2027 im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen. Für kleinere Unternehmen läuft die Übergangsfrist ein Jahr länger. Bis zum Stichtag bleiben weniger als drei Monate. In unseren Projekten sehen wir täglich, wie viel Vorlauf eine saubere Umstellung braucht.


E-Rechnungspflicht 2027: Wer ist betroffen?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Für Rechnungen im Jahr 2027 zählt also Ihr Umsatz aus 2026.

Vorjahresumsatz über 800.000 €: Ab dem 1. Januar 2027 stellen Sie im B2B-Bereich E-Rechnungen aus. Papier- oder PDF-Rechnungen sind dann nicht mehr zulässig.

Vorjahresumsatz bis 800.000 €: Sie dürfen bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin Papierrechnungen oder andere elektronische Formate versenden. Ein PDF ist dabei nur mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Ab dem 1. Januar 2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft.

Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Die Finanzverwaltung erläutert sie in ihren Anwendungsschreiben und den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung.


Der Zeitplan im Überblick

Zeitraum Empfang Versand (Umsatz > 800.000 €) Versand (Umsatz ≤ 800.000 €)
2025 und 2026 Pflicht Papier oder PDF zulässig Papier oder PDF zulässig
2027 Pflicht E-Rechnung Pflicht Papier oder PDF zulässig
ab 2028 Pflicht E-Rechnung Pflicht E-Rechnung Pflicht

„Der größte Aufwand steckt in den Abläufen rund um die Rechnung. Wer früh plant, stellt in Ruhe um und vermeidet Fehler im Tagesgeschäft.“

Heike Landschulz, Geschäftsführerin ambigus GmbH

Was gilt als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Software kann sie automatisch auslesen und weiterverarbeiten.

Gängige Formate sind:

  • XRechnung: reines XML-Format, verbreitet bei öffentlichen Auftraggebern
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): PDF mit eingebettetem XML-Datensatz; die Profile MINIMUM und BASIC WL erfüllen die Anforderungen nicht

Ein per E-Mail versandtes PDF gilt rechtlich als „sonstige Rechnung“. Es steht damit auf einer Stufe mit der Papierrechnung.

⚠️ Vorsicht: Bei ZUGFeRD ist der XML-Teil rechtlich maßgeblich. Weichen die Daten im XML von der sichtbaren PDF-Ansicht ab, gilt der XML-Inhalt. Prüfen Sie deshalb, welche Daten Ihre Software tatsächlich in den XML-Datensatz schreibt.

Für welche Rechnungen gilt die Pflicht?

Die E-Rechnungspflicht gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Ausgenommen sind:

  • Rechnungen an Privatpersonen (B2C): Hier ist keine E-Rechnung erforderlich.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten
  • Kleinunternehmer beim Rechnungsversand; den Empfang müssen sie dennoch sicherstellen

Eine Übersicht der Ausnahmen bietet die IHK Fulda.

💡 Tipp: Liegt Ihr Umsatz knapp um 800.000 €, entscheidet erst der Jahresabschluss 2026 über Ihre Pflicht ab Januar. Planen Sie sicherheitshalber mit dem 1. Januar 2027. So vermeiden Sie einen Engpass zum Jahreswechsel.

Empfang von E-Rechnungen: seit 2025 Pflicht

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Eine Übergangsfrist gibt es beim Empfang nicht.

Ein Postfach allein löst aber nur die Zustellung. Eine XML-Datei ist für Menschen kaum lesbar. Sie brauchen eine Lösung, die E-Rechnungen anzeigt, prüft und in Buchhaltung oder DATEV übergibt. Zusätzlich gelten die Aufbewahrungspflichten nach GoBD für die elektronische Originaldatei.


Aus der Praxis: Warum die Umstellung jetzt beginnen sollte

Wir begleiten derzeit sehr viele Unternehmen bei der Umstellung auf die E-Rechnung. Dabei zeigen sich immer wieder dieselben Themen:

  • Warenwirtschaft und Buchhaltung arbeiten mit unterschiedlichen Stammdaten.
  • Pflichtangaben wie Leitweg-ID oder Bestellnummer fehlen im System.
  • Der Rechnungseingang läuft über mehrere Postfächer und Personen.
  • Die eingesetzte Software erzeugt zwar ein Format, aber nicht in jedem Fall ein gültiges.

Jeder dieser Punkte lässt sich lösen. Zusammen kosten sie jedoch Zeit. Viele Softwareanbieter und Dienstleister sind zum Jahresende stark ausgelastet. Wer jetzt startet, hat noch Spielraum für Tests.

⚠️ Vorsicht: Einzelne Verbände fordern eine Verschiebung der Pflicht auf 2028. Beschlossen ist eine solche Änderung nicht. Planen Sie mit dem geltenden Stichtag 1. Januar 2027.

In fünf Schritten zur E-Rechnung

  1. Pflicht prüfen: Ermitteln Sie Ihren voraussichtlichen Gesamtumsatz 2026.
  2. Rechnungswege erfassen: Klären Sie, wo Rechnungen entstehen und wo sie eingehen.
  3. Software prüfen: Testen Sie, ob Ihre Systeme XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 korrekt erzeugen und verarbeiten.
  4. Prozesse anpassen: Definieren Sie Freigabe, Buchung und Archivierung für den digitalen Ablauf.
  5. Mit Partnern testen: Tauschen Sie Testrechnungen mit wichtigen Kunden und Lieferanten aus.
💡 Tipp: Bis Ende 2027 dürfen Sie Rechnungen im EDI-Verfahren weiter nutzen, sofern Ihr Geschäftspartner zustimmt. Das verschafft Unternehmen mit bestehender EDI-Anbindung zusätzliche Zeit. Details erläutert die IHK Dresden.

Kernaussagen

  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
  • Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen bis zum 31. Dezember 2027 Papier- oder PDF-Rechnungen versenden; PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich.
  • Rechnungen an Privatpersonen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach reicht dafür grundsätzlich aus.
  • Eine E-Rechnung entspricht der Norm EN 16931, etwa als XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1.

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht für mein Unternehmen?

Bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 € ab dem 1. Januar 2027. Bei höchstens 800.000 € ab dem 1. Januar 2028.

Welcher Umsatz zählt für die Grenze von 800.000 €?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres nach Umsatzsteuergesetz. Für 2027 zählt der Umsatz aus 2026.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Ein PDF gilt als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung braucht ein strukturiertes Format nach EN 16931.

Muss ich Privatkunden eine E-Rechnung schicken?

Nein. Die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?

Grundsätzlich ja. Für Prüfung, Buchung und GoBD-konforme Archivierung benötigen Sie zusätzlich eine passende Software.

Sind Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit?

Beim Versand ja. E-Rechnungen empfangen müssen auch Kleinunternehmer.


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Heike Landschulz
Geschäftsführerin ambigus GmbH

 

About the Author: Heike Landschulz

Heike Landschulz ist Co-Founder und Geschäftsführerin der ambigus GmbH. Sie verantwortet die technische Umsetzung von Datenintegrationen und Schnittstellen – von DATEV und ERP bis zur eRechnung. Ihr Schwerpunkt liegt auf sauberen Datenmodellen und einem strukturierten Projektvorgehen, das zur Realität des Kunden passt.
Veröffentlicht am: 14. Oktober 2026Kategorie: Daten & KPIs, Prozesse5,2 Min Lesezeit1033 WörterTags: , , , , , , ,

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